Summary: | Europa soll im Asylbereich zusammenwachsen. Dieser politische Anspruch wird zumindest in der Gesetzgebung durch das Konzept des sicheren Drittstaates manifestiert. Wann und inwieweit jedoch das materielle Asylrecht in Westeuropa vereinheitlicht werden kann, ist bis heute ungewia. Richterinnen und Richtern in den jeweiligen Landern obliegt deshalb gerade bei der Interpretation des Begriffes der politischen Verfolgung und der Art. 1 bzw. 33 GFK auch in Zukunft eine besondere Verantwortung. Bei der Entscheidungsfindung gewinnen neben der GFK auch andere volkervertragsrechtliche Bestimmungen an Bedeutung, vor allem Art. 3 der Europaischen Menschenrechtskonvention. Dessen Reichweite und Anwendbarkeit sind aber gerade im Kontext eines Burgerkrieges noch umstritten. Die Beitrage des vorliegenden Bandes beruhen im wesentlichen auf den Referaten, die im Rahmen der dritten gemeinsam von UNHCR und Akademie der Diozese Rottenburg-Stuttgart veranstalteten Tagung - erstmals fur Verwaltungsrichterinnen und -richter aus Deutschland, Osterreich und der Schweiz - gehalten wurden. Zu Wort kommen u.a. die Vertreterin von UNHCR in Deutschland sowie der Prasident der Europaischen Menschenrechtskommission.
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