Summary: | Als »Entwicklungsvölkerrecht« wird derjenige Rechtsbereich bezeichnet, welcher das gesamte in den Nord-Süd- bzw. Süd-Süd-Beziehungen zur Anwendung gelangende völkerrechtliche Instrumentarium umfaßt. Teile des internationalen Wirtschafts- und Kommunikationsrechts zählen hierzu ebenso wie die entwicklungspolitisch relevanten Normen und Institutionen anderer völkerrechtlicher Regelungsbereiche (z. B. des internationalen Umweltrechts, des Seerechts oder des internationalen Menschenrechtsschutzes). Zugleich steht der Begriff »Entwicklungsvölkerrecht« für einen grundlegenden Funktionen- und Strukturwandel, dem das Völkerrechtssystem angesichts der sich aus dem Nord-Süd-Konflikt ergebenden rechtspolitischen Herausforderungen unterliegt. Während das klassische Koexistenz- und auch das moderne Kooperationsvölkerrecht in erster Linie als statische, stabilisierend und ordnend wirkende Faktoren des internationalen politischen Systems betrachtet werden, übernimmt das Entwicklungsvölkerrecht als sogenanntes droit de finalité darüber hinaus auch Planungs- und Programmfunktionen in der Gestaltung der zwischenstaatlichen Beziehungen.In der vorliegenden Arbeit zeichnet der Autor den Einfluß dieser prospektiven bzw. progressiven Elemente auf die völkerrechtspolitische Entwicklung der Nord-Süd-Beziehungen nach und unterzieht die Auswirkungen des völkerrechtlichen Funktionenwandels auf die Rechtsquellenlehre einer näheren Untersuchung. Neben der Rolle des soft law im Vergleich zu den klassischen Rechtsquellen des Völkerrechts wird dabei insbesondere das Problem der Konkretisierung völkerrechtlicher Prinzipien erörtert. Schließlich wird der Frage nachgegangen, inwieweit man im Entwicklungsvölkerrecht eine Rückkehr zu den naturrechtlichen Traditionen der internationalen Rechtsordnung erblicken kann.
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