Summary: | Durch das Inkrafttreten des BGB am 01. Januar 1900 verschwand mit der sogenannten falcidischen Quart ein auf das antike römische Recht zurückgehendes Institut, das den Erben davor bewahrte, daß der ihm zugefallene Nachlaß durch Vermächtnisse überlastet und auf diese Weise im Extremfall völlig aufgezehrt wurde. Die Schöpfer der Erbrechtsordnung im fünften Buch des BGB hielten den Verzicht auf das Rechtsinstitut, das bei einer Überschwerung des Nachlasses, eine Kürzung der Vermächtnisse zugunsten des Erben vorsah, für "wünschenswerth und nicht bedenklich". Diese Entscheidung des historischen Gesetzgebers, die lex alcidia, die über einen Zeitraum von nahezu zwei Jahrtausenden bis zum Ende des letzten Jahrhunderts große Bedeutung innerhalb der erbrechtlichen Vorschriften beansprucht hatte, aufzugeben, wurde in der Folgezeit nicht mehr zur Diskussion gestellt. Mit der vorliegenden Arbeit soll nun der Versuch unternommen werden, Versäumtes nachzuholen und die für die Abschaffung der lex Falcidia maßgeblichen Gründe näher zu betrachten. Hierbei wird erkennbar, daß die für die Abschaffung der lex Falcidia angeführten Argumente, namentlich im Lichte der Forschung zum römischen Erbrecht, fragwürdig sind - wurde doch der materielle Aspekt der Erbenstellung nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt. Angesichts dessen und der Problematik, daß die Rechtsstellung des Erben, dessen Erbportion durch Vermächtnisse aufgezehrt wird, auf der Grundlage der erbrechtlichen Vorschriften des BGB nicht in zufriedenstellender Weise ausgestaltet wurde, ist die in der Einführung gestellte Frage "Brauchen wir die lex Falcidia?" immer noch aktuell.
|